Allgemeine Geschäftsbedingungen
hpw
Metallwerk GmbH
Auwiesenstraße 2
4030 Linz | Austria
T. +43 (0)732 30 72 70
hpw Metallwerk GmbH
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Firmensitz: Linz
Firmenbuchnummer.: FN 91317s
Firmenbuchgericht: Landesgericht Linz
UID-Nummer: ATU 50358107
Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich:
Fv Metalltechnische Industrie, Fv NE-Metallindustrie, Fv Chemische Industrie und Fv Elektro- und Elektronikindustrie
Berufsrecht: Gewerbeordnung
Behörde gem. ECG: Bezirkshauptmannschaft Linz (Stadt)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (Verkaufs- und Lieferbedingungen)
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Für sämtliche Aufträge und Vertragsabschlüsse gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn der Besteller die
uneingeschränkte Gültigkeit unserer AGB schriftlich, per Fax oder per E-Mail mit gesicherter
elektronischer Signatur bestätigt. Sofern diese nicht akzeptiert werden, ist dies binnen 8 Tagen
schriftlich mitzuteilen, andernfalls ist der Vertrag unter Zugrundelegung unserer AGB wirksam zustande
gekommen.
1.3. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die
gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4. Von diesen AGB abweichende Handelsbräuche/Usancen haben keine Rechtswirksamkeit.
1.5. Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung, also alle unsere gegenwärtigen und
späteren Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.6. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags und einvernehmliche
Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform ebenso wie jede
Abrede, von der Schriftform abzuweichen.
1.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige vertragliche Abmachungen unwirksam
sein oder rechtsunwirksam werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des
abgeschlossenen Rechtsgeschäftes nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen bzw. so auszulegen, dass sie dem Sinn und Zweck der unwirksamen am
nächsten kommt.
1.8. Der Besteller erklärt hinsichtlich der mit uns abzuschließenden Geschäfte und Verträge nicht
Konsument, insbesondere nicht im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetz) zu sein. Sollte dies
auf einen Geschäftsfall nicht zutreffen, ist der Besteller verpflichtet, uns dies bei erster Gelegenheit,
jedenfalls vor Vertragsabschluss zu melden, widrigenfalls kein rechtwirksamer Vertragsabschluss
zustande kommt.
1.9. Der Besteller ist ohne unsere vorangegangene schriftliche Zustimmung nicht berechtigt,
Vertragsrechte welcher Art auch immer an Dritte rechtswirksam abzutreten oder zu verpfänden oder in
sonstiger Weise darüber Verfügungen zu treffen.
2. Auftragserteilung und Auftragsannahme (Vertragsabschluss)
2.1. Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und können auch per Fax oder
E-Mail mit gesicherter elektronischer Signatur erteilt werden.
2.2. Geht dem Besteller nicht binnen 3 Wochen nach Absendung seiner Bestellung unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zu, ist er berechtigt, von dem uns erteilten Auftrag schriftlich unter Einhaltung der
unter Pkt. 2.1. festgelegten Formvorschriften zurückzutreten.
3. Auftragsänderung und Auftragsweitergabe
3.1. Nach erfolgtem Vertragsabschluss ist der Besteller zu Änderungen seiner Bestellung – inklusive
Einschränkungen des Liefergegenstands oder Lieferumfangs – nur mit unserem schriftlichen
Einverständnis berechtigt.
3.2. Es ist uns gestattet, die uns erteilten Aufträge an fachlich befugte dritte Personen bzw.
Unternehmen in Subauftrag weiterzugeben. Für sämtliche Fehlleistungen etwaiger Subunternehmer
trifft uns gegenüber dem Besteller dieselbe Haftung wie für Eigenleistungen.
4. Geheimhaltung
4.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Abschluss des Vertrages und dessen Abwicklung
vertraulich zu behandeln und in Werbematerialien auf die wechselseitigen geschäftlichen
Verbindungen nicht vor schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners hinzuweisen.
4.2. Alle den Vertragspartnern wechselseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Modelle, Muster,
Zeichnungen, Details der Produktbeschreibungen, des Verfahrens etc. dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden und sind in der Weise zu verwahren, dass ein Zu- griff Dritter möglichst
ausgeschlossen wird.
4.3. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und
technischen Belange, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als
Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Verpflichtung ist auch auf Subunternehmer und
Unterlieferanten entsprechend zu überbinden.
4.4. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, die personenbezogenen Daten des anderen
Vertragspartners vertraulich und den Vorgaben des österreichischen Datenschutzgesetzes und der
EU-Datenschutz-Grundverordnung entsprechend zu behandeln.
5. Lieferung
5.1. Von der bestellten Liefermenge darf bis zu +/- 10 % abgewichen werden, soweit im Einzelfall
nichts anderes vereinbart ist. Handelsübliche Über- und Unterlängen hat der Besteller abzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
5.2. Abrufaufträge müssen innerhalb von 6 Monaten eingeteilt und abgenommen sein, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist oder wenn der Besteller von einem
vereinbarten Abruf binnen 6 Monaten nach Vertragsabschluss keinen Gebrauch macht, sind wir nach
Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, nach unserer Wahl sofortige Abnahme und
Bezahlung der Ware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz
einschließlich entgangenem Gewinn wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.3. Eine nachweislich durch unser grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz)
eingetretene Lieferverzögerung von mehr als 2 Wochen berechtigt den Besteller für jede weitere
vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch
maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen,
der in der Folge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht verwendet werden kann,
sofern dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem
Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
5.4. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Besteller all seinen
Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle
technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
5.5. Erfüllt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig (Vorlage
von Zeichnungen, Abgabe von Daten, Bestellung von Material etc.), so tritt an die Stelle der
ursprünglich vereinbarten Lieferfrist diejenige, die wir dem Besteller nach Erfüllung seiner
Mitwirkungspflicht in angemessenem und zumutbarem Rahmen nennen oder, falls dies unterbleibt,
eine angemessen verlängerte Frist.
5.6. Werden wir an der Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten,
die bei zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwenden waren oder andere nicht in unserem Einflussbereich
liegende Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Kriegsgefahr, Ausbruch von
kriegerischen Konflikten, Terrorakten, Schließung von Schifffahrts- und anderen Transportwegen,
Arbeitsniederlegungen und ähnlichen Ereignissen gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. Wird die Lieferung dadurch binnen angemessener und für uns zumutbarer Frist
unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht. Schadenersatz- und andere Forderungen welcher Art auch
immer sind in derartigen Fällen ausgeschlossen.
5.7. Hat der Besteller die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach
erfolgloser Nachfristsetzung von 14 Tagen berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür
wir mindestens 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Es
steht uns aber die Wahl zu, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware bei einem dazu befugten
Gewerbsmanne einzulagern. Mit Beginn des Annahmeverzugs gehen Gefahr und Zufall auf den
Besteller über. Durch einen Annahmeverzug wird die Fälligkeit unserer Rechnungen nicht
hinausgeschoben, sondern sind diese prompt zu bezahlen. Neben unserem Recht, auf
Vertragserfüllung zu bestehen, sind wir aber berechtigt, unter Setzung einer weiteren Nachfrist von 2
Wochen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Für jeden Fall des
Annahmeverzugs steht uns voller Schadenersatz einschließlich entgangenem Gewinn zu,
insbesondere auch die Differenz aus einem Ersatzverkauf.
5.8. Alle Maßnahmen, die für die Einfuhr der dem Liefervertag zugrunde liegenden Waren in das Land
des Bestellers erforderlich sind, wie die Beschaffung von Importlizenzen und Devisengenehmigungen,
hat der Besteller rechtzeitig zu treffen und beizubringen. Werden ihm Umstände bekannt, die der
Einfuhr hinderlich sind, so hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beschaffung von
erforderlichen Einfuhrdokumenten in Frage gestellt, sind wir berechtigt, nach nochmaliger Fristsetzung
von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz zu verlangen.
5.9. Bei Lieferungen in Länder der Europäischen Union ist der Besteller verpflichtet, uns eine
Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer bei Bestellung zu nennen. Falls der Besteller uns diese
Nummer nicht oder unzutreffend nennt, sind wir berechtigt, den Ersatz des uns daraus entstandenen
Schadens zu verlangen. Das Gleiche gilt, falls uns der Besteller bei der Lieferung ab Werk die
notwendigen Bestätigungen über den Transport und Endverbleib der Ware nicht zur Verfügung stellt.
Der Einwand des Mitverschuldens ist ausgeschlossen, insbesondere sind wir nicht verpflichtet, eine
uns genannte Umsatz-Identifikations-Nummer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder überprüfen zu
lassen.
6. Vertragsrücktritt (Vorauszahlung, Sicherheitsleistung)
6.1. Neben den in diesen AGB hierzu sonst enthaltenen Gründen sind wir bei Vorliegen folgender
Sachverhalte berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu begehren oder auch vom Vertrag
zurückzutreten:
6.1.1. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Bestellers rechtfertigen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlungen zu
verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dies gilt auch,
wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht beglichen werden. Im Falle des Rücktritts hat der
Besteller keine Ansprüche wegen Nichterfüllung. Andererseits sind wir im Fall des Vertragsrücktritts
aus den genannten Gründen berechtigt, die von uns bereits erbrachten Vorleistungen zu verrechnen
und vollen Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinn zu verlangen.
6.1.2. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers (Ausgleich, Konkurs oder Konkursabweisung
mangels Vermögens), sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes
haben wir die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder
den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich entgangenem Gewinn zu begehren.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – neben den in Punkt 6.1.1. angeführten Rechten – von allen
weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten.
6.2. Sofern kein Fixgeschäft vereinbart wurde, ist der Besteller berechtigt, im Fall eines Lieferverzugs
unsererseits von mehr als 14 Tagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens aber
von 20 Arbeitstagen vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir unserer Lieferverpflichtung bis zum Ende
dieser Nachfrist nicht nachgekommen sein sollten. In den Fällen des Punktes 5.6. ist der Besteller
berechtigt, unter Setzung einer 5-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Tritt der Besteller – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine
Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung
des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich
entstandenen Schaden samt Gewinnentgang zu bezahlen.
7. Preise und Zahlung
7.1. Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Vertragsabschluss.
7.2. Alle von uns genannten Preise sind – sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist –exklusive
Umsatzsteuer zu verstehen.
7.3. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder
innerbetrieblicher Abschlüsse verändern oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevanten
Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie,
Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, sind wir berechtigt, auf der Grundlage
unserer ursprünglichen Preiskalkulation diesen Kostensteigerungen entsprechende, angemessene
Aufschläge zu verrechnen. Diese Aufschläge stehen uns aber nur dann zu, wenn die vereinbarte
Lieferung – ohne schuldhafter Verzögerung unsererseits – erst nach Ablauf von 4 Monaten ab
Vertragsabschluss erfolgt.
7.4. Ist nichts anderes vereinbart, so gehen Verpackungs- und Frachtkosten zu Lasten des Bestellers.
Aufmachungen wie Spulen, Trommeln und Fässer werden voll berechnet. Bei Rücksendung des
Leergutes in einwandfreiem, sauberem, wiederverwendbarem Zustand, ohne Materialreste, die franko
Lieferwerk zu erfolgen hat, wird der berechnete Preis voll rückvergütet. Ist vereinbart, dass Leergut
leihweise überlassen wird, so hat die Rückgabe spätestens innerhalb von 6 Monaten ab
Rechnungsdatum zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist und nochmaliger Nachfristsetzung von 2
Wochen sind wir berechtigt, den Wert des Leergutes in Rechnung zu stellen. Einwegaufmachungen
werden nicht zurückgenommen.
7.5. Werkzeugkosten werden gesondert berechnet, ohne dass der Besteller Rechte an den
Werkzeugen erwirbt.
7.6. Skontozusagen stehen unter dem Vorbehalt des Ausgleichs aller fälligen Forderungen. Wechsel
nehmen wir nur nach Vereinbarung erfüllungshalber an. Spesen trägt der Besteller.
7.7. Sämtliche Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
7.8. Der Besteller kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.
7.9. Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf
Wunsch des Bestellers werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns
erbracht, organisiert bzw. an Subunternehmen delegiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung
die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens
jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten
Transportart und Kosten eines allfälligen Subunternehmers in Rechnung gestellt. Montagearbeiten
werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mann-Stundensatz samt
Fahrtkosten und Diäten als vereinbart gilt.
8. Frachtbedingungen, Gefahrenübergang, Erfüllungsort
8.1. Lieferungen erfolgen – sofern nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden – gemäß
INCOTERM 2000 "ab Werk". Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr
grundsätzlich auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk verlässt oder ihm diese als
versandbereit gemeldet ist.
8.2. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns durchgeführt, veranlasst oder organisiert wird.
Eine allenfalls vom Besteller gewünschte Transportversicherung wird gesondert verrechnet. Für eine
bestimmte Transportzeit übernehmen wir keine Gewähr.
8.3. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. Kriegsgefahr, Naturkatastrophen, Pandemien,
Epidemien, Ausbruch von kriegerischen Konflikten, Schließung von Schifffahrts- und anderen
Transportwegen, Arbeitsniederlegungen und ähnlichen Ereignissen behalten wir uns vor, auch höhere
als die vereinbarten Fracht- und Versicherungskosten zu verrechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung all unserer aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller resultierenden Forderungen in
unserem Eigentum.
9.2. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Ver trag, wenn
dieser von uns ausdrücklich erklärt wird.
9.3. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, dem Besteller anfallende Transport- und
Manipulationsspesen zu verrechnen.
9.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich
der Besteller, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns davon unverzüglich zu benachrichtigen.
9.5. Der Besteller trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des
Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Er verwahrt für uns unter seiner
Verantwortung sämtliche Vorbehaltsware, die unter deren Verwendung entwickelten Erzeugnisse oder
Sachgesamtheiten.
9.6. Der Besteller verpflichtet sich, die Ware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem
Besteller in laufender Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).
9.7. Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller an der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung
vor, dass uns daraus keine Verpflichtungen entstehen.
9.8. Unabhängig vom Wertanteil unserer Ware steht uns in den Fällen des Punktes 9.7. das Wahlrecht
zu, dem Besteller entweder gegen Bezahlung des gesamten offen Saldos das derart hergestellte
Produkt zu überlassen oder diese ohne Wertausgleich in unser Eigentum zu übernehmen.
9.9. Dem Besteller aus Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen,
insbesondere Dritter, entstehende Miteigentumsanteile überträgt uns dieser im Voraus mit
Entgegennahme der Vorbehaltsware.
9.10. Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen
Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch
irgendwelche Verfügungen über die Ware (z.B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung)
beeinträchtigen.
9.11. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung
oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9.12. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch
Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung all unserer
offenen Forderungen zahlungshalber ab. Der Besteller hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu
nennen und diese von der Zession zu verständigen.
9.13. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern des Bestellers, insbesondere in der offenen Posten-
Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
9.14. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm
eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat er diese nur für uns bzw. in unserem Namen
treuhändig zu verwahren.
9.15. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15
Versicherungsvertragsgesetzes bereits jetzt an uns abgetreten.
9.16. Forderungen gegen uns dürfen ohne unserer ausdrücklicher Zustimmung nicht abgetreten
werden.
9.17. Soweit der Wert der uns gestellten Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 % übersteigt,
geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten frei.
10. Zahlungsverzug
10.1. Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung,
Weiterverarbeitung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware mit sofortiger Wirkung zu
untersagen und deren Herausgabe oder Zurückstellung auf Kosten des Bestellers zu verlangen.
10.3. Zahlungen gelten an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.
10.4. Skonto-Abzüge, Boni oder sonstige Zahlungsbegünstigungen bedürfen einer gesonderten
Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen aus der gesamten noch
laufenden Geschäftsverbindung, treten auch derart vereinbarte Skontovereinbarungen und andere
Begünstigungen für sämtliche noch nicht abgewickelten bzw. nicht bezahlten Geschäfte außer Kraft.
10.5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden
Forderungen sofort bar zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter
Zahlungsziele. Der Besteller darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen- den Waren nicht
mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung zum Einzug an uns
abgetretener Forderungen erlischt. Das Gleiche gilt, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des
Bestellers gerechtfertigt sind. Auf die vorangegangenen Bestimmungen, insbesondere des Punktes 6.
(Vertragsrücktritt) wird verwiesen.
10.6. Der Besteller räumt uns, unabhängig von dem uns gesetzlich zustehenden kaufmännischen
Pfandrecht, an dem uns zur Ausführung des Auftrags überlassenen Material und den an dessen Stelle
tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, so
sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum jeweils aktuellen Börsenkurs der Londoner Metallbörse, bei
Nichtnotierung zum deutschen Marktpreis freihändig zu verwerten.
10.7. Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 8 % über dem jeweils
geltenden 3-Monats-EURIBOR, mindestens aber 12 % per anno, zu verlangen.
10.8. Der Besteller verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, zu ersetzen, wobei
wir nicht verpflichtet sind, vor einem anwaltlichen Einschreiten etwa ein Inkassoinstitut vorzuschalten.
11. Schadenersatz
11.1. Sämtliche etwa gegen uns bestehende Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter und
grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.2. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Besteller bzw. Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht
und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
12. Gewährleistung
12.1. Die Untersuchung und Mängelrüge hat jedenfalls vor Ver- oder Bearbeitung, Vermengung oder
Vermischung zu erfolgen und ist uns unter genauer Präzisierung der festgestellten Mängel per
rekommandiertem Schreiben und per Telefax oder auf elektronischem Wege (E- Mail) zu übermitteln.
Neben dieser Meldung ist uns gleichzeitig eine Probe der beanstandeten Ware zuzusenden. Sollten
obige Modalitäten nicht eingehalten werden, sind sämtliche Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche des Bestellers verfallen.
12.2. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen verdeckter
Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht. Soweit ein
Mangel seine Ursache in dem vom Besteller selbst beigestellten Material hat, entfällt jede
Gewährleistung.
12.3. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und vom
Spediteur bzw. dem die Ware liefernden Fahrer unterschriftlich zu bestätigen. Sollte eine derartige
Bestätigung verweigert werden, hat der Besteller ein genaues Protokoll über die festgestellten
Schäden, unter Angabe von Zeit, Name des Fahrers etc. zu erstellen. Fotokopien dieser Unterlagen
wird uns der Besteller übermitteln.
12.4. Im Gewährleistungsfall sind wir berechtigt, entweder nach unserer Wahl den vertragsgemäßen
Zustand der Ware herzustellen oder kosten- und frachtfrei an den vertraglichen Lieferort mangelfreien
Ersatz gegen Rückgabe der in unser Eigentum übergehenden oder noch in unserem Eigentum
stehenden mangelhaften Ware zu leisten. Nach dreimaliger binnen angemessener Frist erfolgter
vergeblicher Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann der Besteller Wandlung oder Preisminderung
geltend machen. Weitere Ansprüche – insbesondere auf Ersatz von Mängelfolgeschäden und
sonstiger Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
anzulasten ist oder zwingende Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben sind.
12.5. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir
berechtigt, den Ersatz aller uns aufgelaufenen wie immer gearteten Aufwendungen zu verlangen.
12.6. Das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe der Ware hat der Besteller zu beweisen. Eine
diesbezügliche gesetzliche Vermutung, insbesondere jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen.
12.7. Ein Rückgriff des Bestellers gem. § 933 b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten
ist nur innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist und im Umfang dieses Vertrages möglich.
12.8. Verwendet oder verkauft der Besteller trotz Kenntnis oder Kennenmüssens des Mangels das
mangelhafte Produkt weiter, erklärt er uns gegenüber damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht
hinsichtlich dieses Mangels. Soweit wir dem Besteller aus zwingendem Gesetz oder Vertrag
Schadenersatz leisten müssen, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des
Schadenersatzanspruches, insbesondere auch unser Verschulden, vom Besteller zu beweisen.
Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder
Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der
Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
12.9. Wird vom Besteller das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende
Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden,
wenn der Besteller beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden
war; dies gilt auch innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablieferung der Ware.
13. Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
13.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monaten ab Lieferung; im Falle eines Annahmeverzugs ab
dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Verzugs.
13.2. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbeseitigung bzw. Mängelbeseitigungsversuche
weder verlängert noch unterbrochen; hierzu bedarf es der gerichtlichen Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruches oder unseres schriftlichen Anerkenntnisses.
Mängelbeseitigungsversuche stellen kein Anerkenntnis dar und führen sohin nicht zur Verlängerung
der Frist. Dasselbe gilt für Mängelbeseitigungen, die im Kulanzweg, d.h. ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht erfolgt sind. Bei Teillieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Lieferung bzw.
Übergabe des jeweiligen Teils.
13.3. Schadenersatzansprüche jeder Art - sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen – verjähren unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnis des Bestellers binnen
12 Monaten ab Ablieferung.
13.4. Unsere Haftung für Folge- und Vermögensschäden, Gewinnentgang sowie Schäden jeder
anderen Art ist generell ausgeschlossen, sofern diese Haftung nicht aufgrund zwingender gesetzlicher
Bestimmungen besteht. Im Falle derart behaupteter Sachverhalte, sind nicht wir zum
Entlastungsbeweis verpflichtet, sondern hat dies der Besteller, ebenso wie ein zwingend
haftungsbegründendes Verschulden unsererseits, nachzuweisen.
14. Datenschutz und Urheberrecht
14.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die in der Vereinbarung mitenthaltenen
personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert
und verarbeitet werden.
14.2. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum. Der Besteller erhält dar an keine wie
immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
14.3. Das zu obigem Punkt 14.2. vereinbarte Schutzrecht gilt nicht nur für uns, sondern auch
zugunsten des Bestellers in analog anzuwendender Weise.
14.4. Werden bei Lieferung nach Vorlagen, Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers
Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von allen Ansprüchen schad- und klaglos.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Sitz unserer Gesellschaft, derzeit 4030 Linz,
Auwiesenstraße 2, Österreich.
15.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit dem Besteller abgeschlossenen
Verträgen, sowie zur Frage des Zustandekommens und der Rechtsgültigkeit abgeschlossener
Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Sitz unserer
Gesellschaft, derzeit sohin Linz/Österreich.
15.3. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, alle Ansprüche gegen den Besteller und sonstige
Streitigkeiten aus mit diesem abgeschlossenen Verträgen – unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtswegs vor staatlichen Gerichten – wahlweise bei einem in Wien zuständigen Schiedsgericht
geltend zu machen, und zwar beim Internationalen Schiedsgericht der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft Wien nach der für dieses Verfahren geltenden Schieds- und
Schlichtungsordnung. Der Besteller erklärt sich bereit, sich in diesem Fall dem oben genannten
Schiedsgericht zu unterwerfen, dessen Entscheidung unter Ausnahme gesetzlich zwingender
Anfechtungsmöglichkeiten endgültig und für beide Parteien rechtsverbindlich ist.
16. Rechtswahl
16.1. Auf sämtliche Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller kommt
ausschließlich Österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit internationaler
Übereinkommen, wie etwa des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den
internationalen Warenkauf (CISG oder UNCITRAL), in der jeweils geltenden Fassung, oder an deren
Stelle tretenden Übereinkommen ähnlicher Art, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
16.2. Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner bei
Gesprächen, Korrespondenz und anderen Anlässen daneben der Sprache des Bestellers oder einer
anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang und ist Deutsch in jedem Verfahren,
insbesondere auch in einem Schiedsverfahren die ausschließliche Verhandlungssprache.
16.3. Sofern wir daher im Einzelfall bereit sind, etwa in der Sprache des Bestellers zu korrespondieren
oder zu verhandeln, führt dies nicht zu einem Verzicht auf die in den vorangegangenen Punkten
angeführten Vereinbarungen.
hpw Metallwerk GmbH
Linz/Österreich im November 2020