Einkaufsbedingungen

hpw

Metallwerk GmbH

Auwiesenstraße 2

4030 Linz | Austria

 

T. +43 (0)732 30 72 70

info@hpwires.com

 

hpw Metallwerk GmbH

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Firmensitz: Linz

Firmenbuchnummer.: FN 91317s

Firmenbuchgericht: Landesgericht Linz

UID-Nummer: ATU 50358107

 

Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich:

Fv Metalltechnische Industrie, Fv NE-Metallindustrie, Fv Chemische Industrie und Fv Elektro- und Elektronikindustrie

 

Berufsrecht: Gewerbeordnung

Behörde gem. ECG: Bezirkshauptmannschaft Linz (Stadt)

 

 

hpw Metallwerk GmbH HQ: Auwiesenstraße 2 4030 Linz / Austria Delivery Address: Dauphinestraße 13a 4030 Linz /Austria VAT ATU 50358107

1.Geltungsbereich

1.1.
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte die das hpw Metallwerk (nachfolgend jeweils hpw genannt) als Käufer oder Besteller abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart wird. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformgebot. Etwaige Bedingungen des Verkäufers, Lieferanten oder Dienstleisters (nachfolgend „Lieferant“ genannt) werden mangels expliziter schriftlicher Zustimmung von hpw nicht
Vertragsinhalt. Ein ausdrücklicher Widerspruch zu etwaigen Bedingungen des Lieferanten durch hpw ist nicht erforderlich.

1.2.
Rechte, die hpw nach den gesetzlichen Vorschriften über die hpw Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2.Vertragsabschluss

2.1.
Bestellungen gelten nur dann als von hpw rechtsverbindlich erteilt, wenn sie auf Formularen von hpw ausgestellt, mit Preisen und Konditionen versehen sind, sowie rechtmäßig unterzeichnet wurden. Änderungen oder Zusätze bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von hpw. In gesondert schriftlich vereinbarten Fällen ist die Übertragung mittels EDI (Electronic Data Interface) möglich, nur in diesen Fällen sind elektronisch erstellte Bestellungen auch ohne Unterschrift gültig.

2.2.
Schweigt hpw auf Vorschläge, Forderungen oder Änderungen des Lieferanten, so gilt dies in keinem Fall als Zustimmung zu dem vom Lieferanten erstellten Angebot, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart worden.


2.3.
Als Zeichen der Auftragsannahme durch den Lieferanten gilt die Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung in innerhalb von drei Werktagen. Sollte die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht bei hpw eintreffen, so gelten die Konditionen und Termine seitens des Lieferanten als bestätigt. Enthält die Auftragsbestätigung im Vergleich zur Bestellung Abweichungen, liegt ein neues Angebot des Lieferanten vor, welches die ausdrückliche schriftliche Annahme von hpw erfordert, um einen wirksamen Vertrag herbeizuführen.

2.4.
Die Bestellnummer ist in allen, den Auftrag betreffenden Schriftstücken anzuführen.

3. Umfang und Inhalt der Leistung

3.1.
Die Anforderungen und alle relevanten Details betreffend Investitionsbestellungen oder Produktionsmaterial sind in einem Pflichten-/Lastenheft oder der QTLV/TLV festgelegt und liegen jeder Bestellung zugrunde. Der Ausschluss der in dem Pflichten-/Lastenheft bzw. der QTLV/TLV festgelegten Bestimmungen für bestimmte oder sämtliche Produkte muss im Vorhinein ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

3.2.
hpw übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über -, Unter- oder Teillieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von hpw zulässig.

3.3.
hpw behält sich Änderungen der Lieferung bzw. Leistung auch nach Vertragsabschluss vor, soweit dies für den Lieferanten zumutbar oderbranchenüblich ist. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr-und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

3.4.
Verwendet der Lieferant andere als von hpw genehmigte Vormaterialien, Werkzeuge oder Herstellverfahren, so hat er vorab die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von hpw einzuholen. Der Lieferant darf ohne Zustimmung durch hpw keine Änderung des Designs oder der Konstruktion vornehmen. Eine Verlagerung der Produktionsstätte an andere als bei Angebot genannten Orte ist nur nach Genehmigung durch hpw zulässig.

3.5.
Der Lieferant darf den Auftrag oder Teile des Auftrags nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von hpw an Dritte, insbesondere Unterlieferanten, weitergeben.

3.6.
Sofern eine Erstbemusterung nach VDA mehr als zweimal in einem negativen Ergebnis resultiert, werden sämtliche, bei den bisherigen Erstbemusterungen hpw bereits entstandenen Kosten, sowie alle sonstigen bisher damit verbundenen finanziellen Nachteile und auch sämtliche künftigen, im Rahmen von Erstbemusterungen noch entstehende Kosten, gleich welcher Art, an den Lieferanten weiterverrechnet und sind von diesem binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe durch hpw zu ersetzen.

4.Liefertermine und Lieferverzug

4.1.
Der in der Bestellung von hpw angegebene Liefertermin ist verbindlich. Mangels anderer Vereinbarung erfolgt die Lieferung DDP Lieferwerk (Incoterms 20 10). Liefertermine in der Bestellung beziehen sich auf das Eintreffen der Ware im angegebenen Lieferwerk. Ist als abweichende Kondition nicht DDP Lieferwerk vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und den in der Bestellung angegebenen Frachtführer zwecks Abholung zu benachrichtigen.

4.2.
Jeder Lieferung sind der Lieferschein, die Packliste und Prüfzertifikate gemäß den QTLV/TLV von hpw beizulegen. Liegen diese Unterlagen der Lieferung nicht vollständig bei, gilt die Lieferung als zur Gänze nicht erbracht. Die Lieferung gilt erst an dem Tag als vollständig erbracht, an dem diese Unterlagen vollumfänglich bei hpw einlangen. Die bis zum Tag der vollständigen Lieferung bei hpw anfallenden Sonderlagerkosten werden zur Gänze an den Lieferanten weiterverrechnet und sind von diesem binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe zu ersetzen.

4.3.
Besteht die Gefahr, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können, ist der Lieferant dazu verpflichtet, hpw unverzüglich und unter Angabe der Gründe und möglicher Gegenmaßnahmen darüber zu informieren. Die zu ergreifenden Maßnahmen werden zwischen dem Lieferanten und hpw abgestimmt.

4.4.
Der Lieferant ist hpw zum Ersatz jeglichen Verzugsschadens verpflichtet. Das betrifft unter anderem, aber nicht abschließend Kosten für Sondertransporte, Produktionsausfälle durch Maschinenstillstand und Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

4.5.
Um einen Maschinenstillstand im Lieferwerk von hpw zu vermeiden, ist der Lieferant dazu verpflichtet, einen Sondertransport zu organisieren und vollumfänglich zu bezahlen, soweit das Verschulden der Spätlieferung beim oder im Einflussbereich des Lieferanten liegt. Andernfalls müssen die Kosten vorher zwischen dem Lieferanten und hpw abgestimmt werden.

4.6.
Lieferanten, die in laufenden Geschäftsbeziehungen mit hpw stehen, sind dazu verpflichtet, etwaige Betriebsstillstände unverzüglich und mit angemessenem Vorlauf hpw mitzuteilen. Der Lieferant ist verpflichtet, in Abstimmung mit hpw Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit zu treffen, z.B. durch Notfalllagermengen und Notbesetzung der Auftragsabwicklung und des Auslieferungslagers.

5. Preise, Rechnung und Zahlung

5.1.
Der in der Bestellung angegebene Preis ist durch vorherige Verhandlungen vereinbart und bindend, sofern nicht schriftliche Sondervereinbarungen hinsichtlich Preisänderungen bis zum vereinbarten Liefertermin getroffen werden.

5.2.
Die Zahlungsbedingungen sind durch die vereinbarten und in der Bestellung angeführten Zahlungskonditionen bestimmt. Mangels Vereinbarung gelten folgende Konditionen: 14 Tage 3 % Skonto, 30 Tage 2 % Skonto und 60 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem ordnungs- und vereinbarungsgemäßen Einlangen der Ware bzw. der ordnungs- und vereinbarungsgemäßen Erfüllung der Leistung gemäß Bestellung, sowie dem Vorliegen der korrekten und gesetzeskonform ausgestellten Rechnung.

5.3.
Rechnungen sind in schriftlicher Originalausfertigung bzw. per Email als PDF (invoices@hpwires.com), sofern nicht anders vereinbart frühestens mit dem Zeitpunkt des Versands der Ware bzw. der Beendigung der Leistungserbringung, unverzüglich nach Versand der Ware für jede Lieferung an hpw zu übermitteln. Sie müssen sämtliche erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (Firmenwortlaut, Bestellnummer, Artikelnummer- und Bezeichnung, UID-Nummer von hpw und vom Lieferanten, Preisstellung, Brutto- und Nettogewicht, Versandanzeigeder Spedition) enthalten. Rechnungen, die dies nicht erfüllen, gelten bis zur Klarstellung durch den Lieferanten als nicht gelegt und lösen folglich keine Fälligkeit aus.

5.4.
Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin.

5.5.
Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist hpw berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.

5.6.
hpw ist berechtigt eigene Forderungen gegenüber dem Lieferanten mit eigenen Verbindlichkeiten aufzurechnen. Rechnet hpw mit einer Gegenforderung auf, ist der Lieferant darauf hinzuweisen. Der Lieferant ist nicht berechtigt eigene Forderungen aufzurechnen.

5.7.
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von hpw nicht dazu berechtigt, seine Forderungen gegenüber hpw abzutreten bzw. durch Dritte einziehen zu lassen.

6. Gewährleistung

6.1.
Die Gewährleistung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit keine anderen schriftliche Regelungen getroffen sind. Die Auswahl der Gewährleistungsbehelfe obliegt hpw nach Maßgabe der geschäftlichen Erfordernisse.

6.2.
Der Lieferant übernimmt die volle Gewährleistung für Bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung unter Einhaltung aller einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden. Er haftet in gleicher Weise für die von ihm gelieferten, aber nicht selbst von ihm erzeugten Waren und Bestandteile bzw. erbrachten Leistungen von Dritten, selbst wenn hpw der Leistungserbringung durch Dritte zugestimmt hat.

6.3.
Die Übernahme (Abnahme) der Ware (Leistung) erfolgt nach Prüfung durch die Warenannahme und die Qualitätsabteilung von hpw. Erst nach Abschluss dieser Prüfung beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. hpw behält sich vor, die Warenübernahme gemäß der Regelungen in den Qualitätsvereinbarungen mit dem Lieferanten nicht bei allen Lieferungen anzuwenden und ein definiertes Stichprobenverfahren durchzuführen.

6.4.
hpw ist von der Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung von Mängeln, die bei einer Wareneingangskontrolle hätten entdeckt werden können, befreit. Mängel sind dem Lieferanten im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Feststellung mitzuteilen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

6.5.
In dringenden Fällen ist hpw berechtigt, die Verbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig, z.B. durch Ersatzbeschaffung, Abhilfe zu schaffen. hpw wird den Lieferanten in einem solchen Falle ehest möglich hiervon informieren. Etwaig entstehende Mehrkosten werden zur Gänze an den Lieferanten weiterverrechnet und sind von diesem binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe zu ersetzen.

6.6.
Qualitätsmängel werden mit dem Lieferanten mittels schriftlicher Mängelfeststellung mitgeteilt. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Mängelfeststellung eine Stellungnahme in Form des 8-D-reports, sowie eine Maßnahmenliste, wie die aufgetretenen Fehler in Zukunft verhindert werden können, beizubringen. hpw ist berechtigt, sämtliche Kosten, die hpw aufgrund damit zusammenhängender administrativer Aufwendungen entstehen, dem Lieferanten in Rechnung zu stellen und sind von diesem binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe durch hpw zu ersetzen. Die hierbei zur Anwendung kommenden branchenüblichen Stundensätze werden auf schriftliche Nachfrage dem Lieferanten mitgeteilt.

6.7.
Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist hpw berechtigt, vom gesamten Liefervertrag und/oder dem dazugehörigen Rahmenliefervertrag zurückzutreten, vorausgesetzt hpw hat dem Lieferant die Mangelhaftigkeit der Waren schriftlich angezeigt und der Lieferant liefert auch nach dieser Bekanntgabe weiterhin fehlerhafte Waren. In jedem der in dieser Ziffer 6.7. beschriebenen Fälle hat der Lieferant hpw für alle Schäden und Verluste zu entschädigen, die bei hpw durch die Lieferung der mangelhaften Waren entstehen.

6.8.
Der Lieferant ist hpw zum Ersatz jeglichen Schadens durch Lieferung qualitativ abweichender Ware verpflichtet. Das betrifft unter anderem, aber nicht ausschließlich, Kosten für Sondertransporte, Produktionsausfälle durch Maschinenstillstand und Mehraufwendungen für Deckungskäufe sowie Nacharbeit durch hpw selbst.

7. Haftung

7.1.
Die Haftung des Lieferanten regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss der Haftung, auch wegen leichter Fahrlässigkeit ist nicht möglich.

7.2.
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, eine Verkürzung der Verjährungsfristen ist ausgeschlossen.


7.3.
Wird hpw wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in - oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit von hpw Produkten in Anspruch genommen, die auf eine fehlerhafte Ware des Lieferanten oder dessen Sublieferanten zurückzuführen ist, ist hpw berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen. Alternativ kann hpw Freistellung gegenüber den Forderungen des Dritten durch den Lieferanten verlangen. Der Lieferant hat hpw im Falle des Vertretenmüssens des Weiteren die Kosten einer nach den Umständen erforderlichen vorsorglichen Austausch- oder Rückrufaktion zu erstatten.

7.4.
Der Lieferant hat zur Absicherung der in Absatz 7.3 genannten Risiken eine angemessene Produkthaftpflicht – und Rückrufversicherung abzuschließen und dies hpw auf Verlangen nachzuweisen.

8. Schutzrechte

8.1.
Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche von ihm erbrachten Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

8.2.
Der Lieferant stellt hpw und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die hpw in diesem Zusammenhang entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, hpw und dessen Kunden bei der Abwehr etwaiger Schutzrechtsansprüche Dritter bestmöglich zu unterstützen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.
Hpw behält sich an allen dem Lieferanten beigestellten Teilen , Materialien und Werkzeugen bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungen das Eigentum vor. Dieses ist als solches getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten und im Falle des versuchten Zugriffes Dritter das Eigentumsrecht von hpw einzuwenden und bestmöglich zu verteidigen. Verarbeitung und Umbildung beim Lieferanten werden für hpw vorgenommen. Bei Wertverminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Wird die beigestellte Ware mit anderen, hpw nicht gehörenden , Gegenständen verarbeitet, so erwirbt hpw das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.

9.2.
hpw behält sich das Eigentum sowie jegliche Schutzrechte an den von hpw bezahlten oder gestellten Mustern, Modellen, Werkzeugen , Produktinformationen, Unterlagen, etc. vor. Der Lieferant ist verpflichtet die Muster, Modelle, Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von hpw
bestellten Waren einzusetzen und auf Verlangen von hpw umgehend an hpw zurückzustellen.

10. Geheimhaltung

10.1.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit hpw bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise, sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, Herstellungsmethoden, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Kundendaten sowie sämtliche Unternehmensdaten von hpw.

10.2.
Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen geheim zu halten und sie Dritten nur nach der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von hpw offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht bereits allgemein bekannt sind. Die allgemeine Bekanntheit ist vom Lieferanten zu beweisen.

10.3.
Der Lieferant verpflichtet sich, die vorstehenden Geheimhaltungspflichten auch an seine Mitarbeiter, Unterlieferanten und sonstigen von ihm beauftragten natürlichen oder juristische Personen zu überbinden.

10.4.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht bis die jeweils vertrauliche Information ohne Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich bekannt wird, unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis vorher beendet wurde.

10.5.
Bei einem Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsregelung ist hpw berechtigt, vom Lieferanten einen richterlich nicht mäßig baren pauschalierten Schadenersatz in
Höhe von EUR 20.000,- zu verlangen, der binnen 14 Tagen ab Aufforderung durch hpw zur Zahlung fällig ist.

11. Höhere Gewalt

11.1.
Höhere Gewalt wie Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Preissteigerungen oder Lieferschwierigkeiten und Unvermögen bei den Sublieferanten des Lieferanten sind nicht als höhere Gewalt anzusehen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren einander unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen bestmöglich und im beiderseitigen Einvernehmen anzupassen.

12. Allgemeine Bedingungen, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1.
Sobald für die Angelegenheiten des Lieferanten ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet wird bzw. mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist hpw berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

12.2.
Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

12.3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen im Widerspruch zu einzeln ausgehandelten Vereinbarungen oder Qualitätsvereinbarungen stehen, so kommt den Qualitätsvereinbarungen vor anderen individuell getroffenen Vereinbarungen und diesen Bedingungen der Vorrang zu.

12.4.
Dieser Vertrag und sämtliche daraus resultierende Ansprüche unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

12.5.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten gilt das sachliche zuständige Gericht in Wien Innere Stadt als vereinbart.

12.6.
Diese Bedingungen wurden in verschiedenen Sprachen erstellt. Im Falle von sich widersprechenden oder unterschiedlichen Klauseln der einzelnen Sprachfassungen, gilt jene der englischsprachigen Version.